§ 14 Teilzeitgesetz und Befristungsgesetz unterscheidet zwischen Befristungen mit Sachgrund und ohne Sachgrund. Ein sachlicher Grund liegt unter anderem vor, wenn
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann der Vertrag vom Arbeitgeber bis zu dreimal verlängert werden.
Sind Sie der Auffassung, dass keine rechtlich wirksame Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses vorliegt, müssen Sie gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Geschieht dies nicht fristgerecht, endet Ihr Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung.