Gemäß § 14 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz werden unter anderem GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sowie vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst. Diese Personengruppe genießt somit mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung keinen Kündigungsschutz.
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